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S 2001 / 18

Verwaltungsgericht — S 2001 / 18

Zg Verwaltungsgericht · 2001-05-10 · Deutsch ZG

Art. 7 KZG. – Begriff des Pflegekindes im Sinne von § 7 KZG.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 15. Januar 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kan- tons Zug ein Gesuch von A.B. auf Ausrichtung von Kinderzulagen für die Stiefkinder C. und D. ab. Zur Begründung führte die Kasse aus, der Stiefva- ter habe für ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn er für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Alimentenbevorschussungsstelle K. Alimente bezahle. A. B. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und erklärte, er sei seit acht Jahren mit seiner Frau verheiratet und seither sowohl für die Erziehung wie auch für den Unter- halt der beiden Kinder C. und D., welche inzwischen seinen Familiennamen angenommen hätten, verantwortlich. Der leibliche Vater sei weder an einer Beteiligung an den Unterhaltskosten noch an seinem Besuchsrecht interes- siert. Seine Frau könne wegen Erziehungsaufgaben und aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr arbeiten und er habe somit immer die Kinderzu- lagen zugesprochen erhalten. Die Kinderzulagen über den leiblichen Vater einzuholen, wäre zwecklos, da dieser verschuldet sei. Die Alimente bezahle er auch nicht, so dass sie diesbezüglich eine Bevorschussung der Stadt K. bekämen. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach §5 Abs.1 KZG haben haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer mit einem Kind oder mehreren Kindern, deren nichtlandwirtschaftliche Ar- beitgeber diesem Gesetz unterstellt sind, Anspruch auf Kinderzulagen für jeden vollen Arbeitsmonat. Zulageberechtigt sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern und Pflegekinder (§7 Abs.1 KZG). 77

a) Der Beschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der beiden Kinder C. und D. Vielmehr brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter die beiden Kinder in die Ehe ein. Die beiden Kinder leben aber seit langem zusammen mit einem gemeinsamen Kind des Ehepaares B. im Haushalt des Beschwerdeführers. Der leibliche Vater hat sich gemäss Unterhaltsverträgen vom 23. Januar 1989 und vom 2. April 1990 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen an den gesetzlichen Vertreter zu bezahlen. Diese werden von der Stadt K. bevorschusst. Da der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von C. und D. ist, kann er somit nur dann Kinderzulagen beanspru- chen, wenn C. und D. als seine Pflegekinder im Sinne von §7 KZG zu be- trachten sind.

b) Als Pflegekind im Sinne von §7 des Gesetzes gilt ein Kind dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorweisen kön- nen (§6 der Vollziehungsverordnung zum KZG, VVKZG). C. und D. leben bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Damit ist eine Pflegebewilligung offen- sichtlich nicht notwendig. Aus dem Wortlaut von §6 VVKZG («Als Pflege- kind ... gilt in der Regel ...») ergibt sich, dass dem Begriff «Pflegekind» auch noch eine andere Bedeutung zukommt, die ebenfalls einen Anspruch auf Kinderzulagen begründet. Allerdings lässt sich diese weitere Bedeutung we- der dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien entnehmen, wes- halb zur Auslegung des Begriffs «Pflegekind» verwandte Gesetzesbestim- mungen herangezogen werden müssen. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht das wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses in der tatsächlichen Aus- übung der gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallenden Lasten und Aufga- ben. Der Grund der Übertragung ist nicht wesentlich, er liefert aber einen Hinweis auf die Natur der Beziehung, besonders auf deren Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit. Als Pflegekind im Sinne des AHV-Rechts gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (Ueli Kie- ser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 135 mit Hinweisen). Eine ähnliche Umschreibung findet sich in Rz 3207 ff. der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1997 (RWL). Nach mehreren Urteilen des Zürcher Versicherungsgerichts ist wesentlich, dass das aufge- nommene Kind faktisch den eigenen Kindern gleichgestellt wird. Wichtig ist auch, dass das Verhältnis dauerhaft und unentgeltlich ist (vgl. hiezu BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1989 bis 1994, S.197f.; BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, S. 77 ff.). Auch für die Auslegung des Pflegekind- begriffs in §7 KZG und §6 VVKZG muss darauf abgestellt werden, ob der Pflegevater gegenüber dem Kind für Unterhalt und Erziehung in gleicher Weise aufkommt, wie wenn es sein eigenes leibliches Kind wäre. Ebenfalls 78

ist auf die Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit des Verhältnisses abzustel- len (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts i.S. S. AG und L. vom 10.Dezember 1992 und GVP 1993/94, S. 97 ff.).

c) C. und D. leben unbestrittenermassen seit längerem im Haushalt des Beschwerdeführers, sind dem inzwischen im Jahre 1994 geborenen eheli- chen Kind des Ehepaares B. gleichgestellt und tragen den Familiennamen des Beschwerdeführers. Damit ist das Element der Dauerhaftigkeit offen- sichtlich erfüllt. Es ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die gewöhnlich dem leiblichen Vater zufallenden Lasten und Aufgaben zu ei- nem wesentlichen Teil übernommen hat. Fraglich ist hingegen, ob die Voraus- setzung der Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses ebenfalls erfüllt ist. Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis nach analog heranzuziehendem AHV- Recht, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Ali- mentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, an die Pflege- eltern ausbezahlte Waisenrenten u.a.) weniger als einen Viertel der tatsächli- chen Unterhaltskosten decken (Rz 3210 RWL; BGE 98 V 253). Der Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter von elf und zwölf Jahren be- trägt bei einem von drei Kindern gemäss Anhang III zur RWL (Ansätze zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfes für Kinder) für 1999/2000 Fr. 1023.–, für zwei Kinder somit das Doppelte, nämlich Fr.2046.–. Mit der Alimenten- bevorschussung durch die Stadt K. von monatlich Fr. 974.75 ist damit der Viertel des Unterhaltsbedarfs von Fr.511.50 im vorliegenden Fall offensicht- lich überschritten, weshalb es an der Unentgeltlichkeit mangelt. Der Be- schwerdeführer hat mithin keinen Anspruch auf Kinderzulagen für die Stief- kinder C. und D. Im vorliegenden Fall ist auch noch Folgendes zu beachten: In den Unter- haltsverträgen aus den Jahren 1989 und 1990 verpflichtete sich der leibliche Vater von C. und D. neben der Bezahlung von monatlichen Unterhalts- beiträgen auch zur Geltendmachung und monatlichen Bezahlung von Kin- derzulagen, sofern diese nicht anderweitig bezogen würden. Ausdrücklich ist in Ziff. 1 lit. b des jeweiligen Vertrages enthalten, dass er persönlich haftbar werde, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme. Gegenüber dem leiblichen Vater besteht somit ein klagbarer Anspruch auf Bezahlung der Kinderzulagen. Verwaltungsgericht, 10. Mai 2001 79

E. 2a Der Beschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der beiden Kinder C. und D. Vielmehr brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter die beiden Kinder in die Ehe ein. Die beiden Kinder leben aber seit langem zusammen mit einem gemeinsamen Kind des Ehepaares B. im Haushalt des Beschwerdeführers. Der leibliche Vater hat sich gemäss Unterhaltsverträgen vom 23. Januar 1989 und vom 2. April 1990 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen an den gesetzlichen Vertreter zu bezahlen. Diese werden von der Stadt K. bevorschusst. Da der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von C. und D. ist, kann er somit nur dann Kinderzulagen beanspru- chen, wenn C. und D. als seine Pflegekinder im Sinne von §7 KZG zu be- trachten sind.

E. 2b Als Pflegekind im Sinne von §7 des Gesetzes gilt ein Kind dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorweisen kön- nen (§6 der Vollziehungsverordnung zum KZG, VVKZG). C. und D. leben bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Damit ist eine Pflegebewilligung offen- sichtlich nicht notwendig. Aus dem Wortlaut von §6 VVKZG («Als Pflege- kind ... gilt in der Regel ...») ergibt sich, dass dem Begriff «Pflegekind» auch noch eine andere Bedeutung zukommt, die ebenfalls einen Anspruch auf Kinderzulagen begründet. Allerdings lässt sich diese weitere Bedeutung we- der dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien entnehmen, wes- halb zur Auslegung des Begriffs «Pflegekind» verwandte Gesetzesbestim- mungen herangezogen werden müssen. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht das wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses in der tatsächlichen Aus- übung der gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallenden Lasten und Aufga- ben. Der Grund der Übertragung ist nicht wesentlich, er liefert aber einen Hinweis auf die Natur der Beziehung, besonders auf deren Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit. Als Pflegekind im Sinne des AHV-Rechts gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (Ueli Kie- ser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 135 mit Hinweisen). Eine ähnliche Umschreibung findet sich in Rz 3207 ff. der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1997 (RWL). Nach mehreren Urteilen des Zürcher Versicherungsgerichts ist wesentlich, dass das aufge- nommene Kind faktisch den eigenen Kindern gleichgestellt wird. Wichtig ist auch, dass das Verhältnis dauerhaft und unentgeltlich ist (vgl. hiezu BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1989 bis 1994, S.197f.; BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, S. 77 ff.). Auch für die Auslegung des Pflegekind- begriffs in §7 KZG und §6 VVKZG muss darauf abgestellt werden, ob der Pflegevater gegenüber dem Kind für Unterhalt und Erziehung in gleicher Weise aufkommt, wie wenn es sein eigenes leibliches Kind wäre. Ebenfalls 78

ist auf die Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit des Verhältnisses abzustel- len (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts i.S. S. AG und L. vom 10.Dezember 1992 und GVP 1993/94, S. 97 ff.).

E. 2c C. und D. leben unbestrittenermassen seit längerem im Haushalt des

Beschwerdeführers, sind dem inzwischen im Jahre 1994 geborenen eheli-

chen Kind des Ehepaares B. gleichgestellt und tragen den Familiennamen

des Beschwerdeführers. Damit ist das Element der Dauerhaftigkeit offen-

sichtlich erfüllt. Es ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die

gewöhnlich dem leiblichen Vater zufallenden Lasten und Aufgaben zu ei-

nem wesentlichen Teil übernommen hat. Fraglich ist hingegen, ob die Voraus-

setzung der Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses ebenfalls erfüllt ist.

Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis nach analog heranzuziehendem AHV-

Recht, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten

Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Ali-

mentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, an die Pflege-

eltern ausbezahlte Waisenrenten u.a.) weniger als einen Viertel der tatsächli-

chen Unterhaltskosten decken (Rz 3210 RWL; BGE 98 V 253).

Der Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter von elf und zwölf Jahren be-

trägt bei einem von drei Kindern gemäss Anhang III zur RWL (Ansätze zur

Bestimmung des Unterhaltsbedarfes für Kinder) für 1999/2000 Fr. 1023.–,

für zwei Kinder somit das Doppelte, nämlich Fr.2046.–. Mit der Alimenten-

bevorschussung durch die Stadt K. von monatlich Fr. 974.75 ist damit der

Viertel des Unterhaltsbedarfs von Fr.511.50 im vorliegenden Fall offensicht-

lich überschritten, weshalb es an der Unentgeltlichkeit mangelt. Der Be-

schwerdeführer hat mithin keinen Anspruch auf Kinderzulagen für die Stief-

kinder C. und D.

Im vorliegenden Fall ist auch noch Folgendes zu beachten: In den Unter-

haltsverträgen aus den Jahren 1989 und 1990 verpflichtete sich der leibliche

Vater von C. und D. neben der Bezahlung von monatlichen Unterhalts-

beiträgen auch zur Geltendmachung und monatlichen Bezahlung von Kin-

derzulagen, sofern diese nicht anderweitig bezogen würden. Ausdrücklich ist

in Ziff. 1 lit. b des jeweiligen Vertrages enthalten, dass er persönlich haftbar

werde, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme. Gegenüber dem leiblichen

Vater besteht somit ein klagbarer Anspruch auf Bezahlung der Kinderzulagen.

Verwaltungsgericht, 10. Mai 2001

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

versicherungsbeiträge wiederum nicht abrechnete und sicherstellte resp. be- zahlte, erscheint den obigen Ausführungen zufolge als absolut unverant- wortlich. Da er auf baldige Liquidität berechtigterweise nicht mehr hoffen konnte, hätte er, vor Leistung weiterer Lohnzahlungen, vorerst die bisher angefallenen Ausstände der Sozialversicherungen bereinigen müssen. Der Hinweis, Rechnungen der Kasse seien erst später zugegangen, exkulpiert ihn in keiner Weise, da er, wie er zugestand, um die entsprechende periodische Abrechnungs- und Bezahlungspflicht gewusst hatte. Da es sich in casu um eine Gesellschaft mit einfachster Struktur handelte, lediglich ein Lohn, sein Lohn ausbezahlt wurde, hätte C.D. bei allgemein üblicher Lohnauszahlung den Durchblick nie verlieren können. Es kann ihm daher der Vorwurf der grobfahrlässigen Verletzung von Bestimmungen des AHVG nicht erspart bleiben, weshalb er für den entstandenen Schaden zu haften hat. Verwaltungsgericht, 21. Dezember 2000 Art. 7 KZG. – Begriff des Pflegekindes im Sinne von §7 KZG. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 15. Januar 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kan- tons Zug ein Gesuch von A.B. auf Ausrichtung von Kinderzulagen für die Stiefkinder C. und D. ab. Zur Begründung führte die Kasse aus, der Stiefva- ter habe für ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn er für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Alimentenbevorschussungsstelle K. Alimente bezahle. A. B. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und erklärte, er sei seit acht Jahren mit seiner Frau verheiratet und seither sowohl für die Erziehung wie auch für den Unter- halt der beiden Kinder C. und D., welche inzwischen seinen Familiennamen angenommen hätten, verantwortlich. Der leibliche Vater sei weder an einer Beteiligung an den Unterhaltskosten noch an seinem Besuchsrecht interes- siert. Seine Frau könne wegen Erziehungsaufgaben und aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr arbeiten und er habe somit immer die Kinderzu- lagen zugesprochen erhalten. Die Kinderzulagen über den leiblichen Vater einzuholen, wäre zwecklos, da dieser verschuldet sei. Die Alimente bezahle er auch nicht, so dass sie diesbezüglich eine Bevorschussung der Stadt K. bekämen. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: ......

2. Nach §5 Abs.1 KZG haben haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer mit einem Kind oder mehreren Kindern, deren nichtlandwirtschaftliche Ar- beitgeber diesem Gesetz unterstellt sind, Anspruch auf Kinderzulagen für jeden vollen Arbeitsmonat. Zulageberechtigt sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern und Pflegekinder (§7 Abs.1 KZG). 77

a) Der Beschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der beiden Kinder C. und D. Vielmehr brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter die beiden Kinder in die Ehe ein. Die beiden Kinder leben aber seit langem zusammen mit einem gemeinsamen Kind des Ehepaares B. im Haushalt des Beschwerdeführers. Der leibliche Vater hat sich gemäss Unterhaltsverträgen vom 23. Januar 1989 und vom 2. April 1990 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen an den gesetzlichen Vertreter zu bezahlen. Diese werden von der Stadt K. bevorschusst. Da der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von C. und D. ist, kann er somit nur dann Kinderzulagen beanspru- chen, wenn C. und D. als seine Pflegekinder im Sinne von §7 KZG zu be- trachten sind.

b) Als Pflegekind im Sinne von §7 des Gesetzes gilt ein Kind dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorweisen kön- nen (§6 der Vollziehungsverordnung zum KZG, VVKZG). C. und D. leben bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Damit ist eine Pflegebewilligung offen- sichtlich nicht notwendig. Aus dem Wortlaut von §6 VVKZG («Als Pflege- kind ... gilt in der Regel ...») ergibt sich, dass dem Begriff «Pflegekind» auch noch eine andere Bedeutung zukommt, die ebenfalls einen Anspruch auf Kinderzulagen begründet. Allerdings lässt sich diese weitere Bedeutung we- der dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien entnehmen, wes- halb zur Auslegung des Begriffs «Pflegekind» verwandte Gesetzesbestim- mungen herangezogen werden müssen. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht das wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses in der tatsächlichen Aus- übung der gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallenden Lasten und Aufga- ben. Der Grund der Übertragung ist nicht wesentlich, er liefert aber einen Hinweis auf die Natur der Beziehung, besonders auf deren Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit. Als Pflegekind im Sinne des AHV-Rechts gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (Ueli Kie- ser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 135 mit Hinweisen). Eine ähnliche Umschreibung findet sich in Rz 3207 ff. der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1997 (RWL). Nach mehreren Urteilen des Zürcher Versicherungsgerichts ist wesentlich, dass das aufge- nommene Kind faktisch den eigenen Kindern gleichgestellt wird. Wichtig ist auch, dass das Verhältnis dauerhaft und unentgeltlich ist (vgl. hiezu BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1989 bis 1994, S.197f.; BSV, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, S. 77 ff.). Auch für die Auslegung des Pflegekind- begriffs in §7 KZG und §6 VVKZG muss darauf abgestellt werden, ob der Pflegevater gegenüber dem Kind für Unterhalt und Erziehung in gleicher Weise aufkommt, wie wenn es sein eigenes leibliches Kind wäre. Ebenfalls 78

ist auf die Dauerhaftigkeit und Unentgeltlichkeit des Verhältnisses abzustel- len (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts i.S. S. AG und L. vom 10.Dezember 1992 und GVP 1993/94, S. 97 ff.).

c) C. und D. leben unbestrittenermassen seit längerem im Haushalt des Beschwerdeführers, sind dem inzwischen im Jahre 1994 geborenen eheli- chen Kind des Ehepaares B. gleichgestellt und tragen den Familiennamen des Beschwerdeführers. Damit ist das Element der Dauerhaftigkeit offen- sichtlich erfüllt. Es ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die gewöhnlich dem leiblichen Vater zufallenden Lasten und Aufgaben zu ei- nem wesentlichen Teil übernommen hat. Fraglich ist hingegen, ob die Voraus- setzung der Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses ebenfalls erfüllt ist. Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis nach analog heranzuziehendem AHV- Recht, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Ali- mentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, an die Pflege- eltern ausbezahlte Waisenrenten u.a.) weniger als einen Viertel der tatsächli- chen Unterhaltskosten decken (Rz 3210 RWL; BGE 98 V 253). Der Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter von elf und zwölf Jahren be- trägt bei einem von drei Kindern gemäss Anhang III zur RWL (Ansätze zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfes für Kinder) für 1999/2000 Fr. 1023.–, für zwei Kinder somit das Doppelte, nämlich Fr.2046.–. Mit der Alimenten- bevorschussung durch die Stadt K. von monatlich Fr. 974.75 ist damit der Viertel des Unterhaltsbedarfs von Fr.511.50 im vorliegenden Fall offensicht- lich überschritten, weshalb es an der Unentgeltlichkeit mangelt. Der Be- schwerdeführer hat mithin keinen Anspruch auf Kinderzulagen für die Stief- kinder C. und D. Im vorliegenden Fall ist auch noch Folgendes zu beachten: In den Unter- haltsverträgen aus den Jahren 1989 und 1990 verpflichtete sich der leibliche Vater von C. und D. neben der Bezahlung von monatlichen Unterhalts- beiträgen auch zur Geltendmachung und monatlichen Bezahlung von Kin- derzulagen, sofern diese nicht anderweitig bezogen würden. Ausdrücklich ist in Ziff. 1 lit. b des jeweiligen Vertrages enthalten, dass er persönlich haftbar werde, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme. Gegenüber dem leiblichen Vater besteht somit ein klagbarer Anspruch auf Bezahlung der Kinderzulagen. Verwaltungsgericht, 10. Mai 2001 79